Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich hinsichtlich der Herstellung einer unechten Urkunde. Auch wenn D._____ dem Mitbeschuldigten B._____ «erlaubt» hat, während zwei Wochen zwei Klienten über ihn abzurechnen (UA act. 842), umfasste dies kein Einverständnis zur allgemeinen Rechnungsstellung über D._____. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein unrechtmässiger Vorteil schon in einer Verbesserung der Beweislage. Einen unrechtmässigen Vorteil erstrebt daher auch, wer Urkunden zum Beweis eines begründeten Rechtsanspruchs fälscht (vgl. bereits BGE 106 IV 41; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.3).