Die Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Beschuldigten, der Mitbeschuldigten C._____ sowie der Tochter G._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer haben nicht so wie abgerechnet stattgefunden. Der ersichtliche Aussteller bzw. ausgewiesene Urheber D._____ ist mit dem wirklichen Aussteller der Rechnung, dem Beschuldigten, nicht identisch. Die entsprechenden 58 Rechnungen über einen Betrag von gesamthaft Fr. 104'160.00 erweisen sich als unecht. Es handelt sich um Urkundenfälschungen im engeren Sinn bzw. um Urkundenverfälschungen. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich hinsichtlich der Herstellung einer unechten Urkunde.