Rechtsprechung im Bereich der Falschbeurkundung, wonach der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat ihr ein besonderes Vertrauen entgegenbringen muss, gelangt bei der Urkunden(ver)fälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 E. 2; BGE 106 IV 41 betreffend Einreichen einer gefälschten Rechnung bei einer Versicherungsgesellschaft). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich hinsichtlich der Herstellung einer unechten Urkunde (vgl. UA act. 767, wonach er diese Rechnungen zum Erhalt des «Selbstbehalts von 20 %» erstellt habe;