2.2.3. Die Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer haben – was unbestritten geblieben ist – gar nicht stattgefunden. Der ersichtliche Aussteller bzw. ausgewiesene Urheber D._____ ist mit dem wirklichen Aussteller der Rechnung, dem Beschuldigten, nicht identisch. Die Angaben stimmen überdies auch inhaltlich nicht. Die entsprechenden 26 Rechnungen über einen Betrag von gesamthaft Fr. 46'400.00 erweisen sich als unecht sowie unwahr. Es handelt sich – zumindest soweit es um die Frage der Echtheit geht – um Urkundenfälschungen im engeren Sinn bzw. um Urkundenverfälschungen. Die restriktive bundesgerichtliche