Rheinfelden vom 8. Dezember 2021 gegen den Mitbeschuldigten B._____. Aus den übrigbleibenden Auffälligkeiten, Widersprüchen oder Ungereimtheiten lässt sich weder rechtsgenüglich erstellen, dass die angeklagten Behandlungen nicht stattgefunden hätten, geschweige denn lässt sich daraus folgern, dass schlicht alle abgerechneten Behandlungen nicht stattgefunden hätten, zumal der Beschuldigte, die Mitbeschuldigte C._____ sowie die Tochter G._____ nachgewiesenermassen an diversen Krankheiten gelitten haben und keine Hinweise oder Abklärungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich fehlender Zweckmässigkeit der abgerechneten Behandlungen bestehen.