behandelt haben soll, erscheint etwas auffällig, da es sich allerdings um Familienmitglieder in den (gemeinsamen) Ferien gehandelt hat, auch nicht geradezu abwegig. Auch ist es nicht unvorstellbar, dass B._____ in Phasen, wo er andere Termine infolge Krankheit oder eines Kurses abgesagt hat, dennoch Familienmitglieder behandelt hat. Dabei ist auch zu beachten, dass der Mitbeschuldigte B._____ diese Behandlungen nicht in der Absicht erbracht hat, diese bei seinen Familienmitgliedern in Rechnung zu stellen, jedenfalls gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten C._____ und auch dem diesbezüglich rechtskräftigen, freisprechenden Urteil des Bezirksgerichts