So hat der Mitbeschuldigte B._____ beim Beschuldigten nach dessen Herzoperation sowie späteren Entlassung aus dem Spital Lymphdrainagen durchgeführt, was denn auch medizinisch indiziert gewesen zu sein scheint. Es bestehen zwar gewisse Auffälligkeiten, Widersprüche oder Ungereimtheiten hinsichtlich ein paar der Behandlungen bzw. Behandlungsterminen (vgl. Aufstellung der Polizei in: Untersuchungsakten [UA] act. 757) und die Erklärungen bzw. Erklärungsversuche überzeugen nicht restlos: Dass der Mitbeschuldigte B._____ in den Sommerferien -5-