In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die abgerechneten Behandlungen mit D._____ als ausgewiesenem Leistungserbringer nicht durch diesen sowie diejenigen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger gar nicht stattgefunden haben, der Beschuldigte die Rechnungen erstellt und bei der Privatklägerin F._____ AG eingereicht hat, worauf Letztere 80 % des Rechnungsbetrags ausbezahlt hat. Umstritten ist, ob der Mitbeschuldigte B._____ als Leistungserbringer auch Familienmitglieder behandelt hat bzw. in welchem Umfang, nämlich gegebenenfalls bei den übrigen abgerechneten Behandlungen mit ihm oder auch bei denen mit D.___