Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche, damit einhergehend die Strafzumessung, die Zivilklage sowie einen der beschlagnahmten Gegenstände. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).