Eventualiter sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung hinsichtlich Rechnungen mit B._____ als Leistungsnehmer zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00 zu verurteilen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 7. September 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 12. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit denjenigen der Mitbeschuldigten C._____ (SST.2023.160) sowie des Mitbeschuldigten B._____ (SST.2023.162) am 1. Juli 2024 statt. -3-