Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.159 (ST.2018.101; StA.2017.1583) Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1960, von Rafz, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 6. November 2018 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkunden- fälschung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG. 2. Das Bezirksgericht Rheinfelden stellte das Verfahren mit Urteil vom 8. Dezember 2021 in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG infolge Verjährung ein, sprach den Beschuldigten des gewerbs- mässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG schuldig, verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Zivilklage. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte die Einstellung infolge Verjährung in Bezug auf den Vorwurf der Wider- handlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG und einen Freispruch von Schuld und Strafe von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung. Die beschlagnahmte Pistole sei dem Beschuldigten herauszugeben sowie die Zivilklage abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung hinsichtlich Rechnungen mit B._____ als Leistungsnehmer zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 700.00 zu verurteilen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 7. September 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 12. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit denjenigen der Mitbe- schuldigten C._____ (SST.2023.160) sowie des Mitbeschuldigten B._____ (SST.2023.162) am 1. Juli 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche, damit einhergehend die Strafzumessung, die Zivilklage sowie einen der beschlagnahmten Gegenstände. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 128 IV 18; Urteile des Bundes- gerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1 sowie 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts liegt gewerbsmässiges Handeln vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet, macht sich der Urkundenfälschung strafbar (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE 138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2). Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Eine Beteiligung an der eigentlichen Tatausführung ist jedoch nicht zwingend. Tatbestandsmässige Aus- führungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile des Bundes- -4- gerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2 sowie 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3 sowie 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 1.3.2). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeitspanne vom 27. Februar 2013 bis zum 7. Oktober 2016 in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit seinem Sohn, B._____, diplomierter medizinischer Masseur, sowie seiner Ehefrau, C._____, diverse Rechnungen im Zusammenhang mit medizinischen Massagen mit den Leistungserbringern D._____ und dem «E._____» (Praxis von B._____) gefälscht zu haben. Dies in der Absicht, die F._____ AG dazu zu bewegen, ihnen jeweils 80% des Rechnungsbetrags zurückzuerstatten und sich damit ungerechtfertigt zu bereichern. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass die abgerechneten Behandlungen mit D._____ als ausgewiesenem Leistungserbringer nicht durch diesen sowie diejenigen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger gar nicht stattgefunden haben, der Beschuldigte die Rechnungen erstellt und bei der Privatklägerin F._____ AG eingereicht hat, worauf Letztere 80 % des Rechnungsbetrags ausbezahlt hat. Umstritten ist, ob der Mitbeschuldigte B._____ als Leistungserbringer auch Familienmitglieder behandelt hat bzw. in welchem Umfang, nämlich gegebenenfalls bei den übrigen abgerechneten Behandlungen mit ihm oder auch bei denen mit D._____ als ausgewiesenem Leistungserbringer. 2.2.2. Der Beschuldigte, dessen Ehefrau sowie Mitbeschuldigte C._____ und dessen Tochter G._____ leiden an verschiedenen Krankheiten, weshalb sie entsprechende Behandlungen benötigten. Der Mitbeschuldigte B._____ – der Sohn des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten C._____ und Bruder von G._____ – ist diplomierter medizinischer Masseur. Alle (Mit-)Beschuldigten sowie die Tochter G._____ haben konstant ausgesagt, dass sie sich vom Mitbeschuldigten B._____ haben behandeln lassen. So hat der Mitbeschuldigte B._____ beim Beschuldigten nach dessen Herzoperation sowie späteren Entlassung aus dem Spital Lymphdrainagen durchgeführt, was denn auch medizinisch indiziert gewesen zu sein scheint. Es bestehen zwar gewisse Auffälligkeiten, Widersprüche oder Ungereimtheiten hinsichtlich ein paar der Behandlungen bzw. Behandlungsterminen (vgl. Aufstellung der Polizei in: Untersuchungsakten [UA] act. 757) und die Erklärungen bzw. Erklärungsversuche überzeugen nicht restlos: Dass der Mitbeschuldigte B._____ in den Sommerferien -5- behandelt haben soll, erscheint etwas auffällig, da es sich allerdings um Familienmitglieder in den (gemeinsamen) Ferien gehandelt hat, auch nicht geradezu abwegig. Auch ist es nicht unvorstellbar, dass B._____ in Phasen, wo er andere Termine infolge Krankheit oder eines Kurses abgesagt hat, dennoch Familienmitglieder behandelt hat. Dabei ist auch zu beachten, dass der Mitbeschuldigte B._____ diese Behandlungen nicht in der Absicht erbracht hat, diese bei seinen Familienmitgliedern in Rechnung zu stellen, jedenfalls gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie der Mitbeschuldigten C._____ und auch dem diesbezüglich rechtskräftigen, freisprechenden Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Dezember 2021 gegen den Mitbeschuldigten B._____. Aus den übrigbleibenden Auffälligkeiten, Widersprüchen oder Ungereimtheiten lässt sich weder rechtsgenüglich erstellen, dass die angeklagten Behandlungen nicht stattgefunden hätten, geschweige denn lässt sich daraus folgern, dass schlicht alle abgerechneten Behandlungen nicht stattgefunden hätten, zumal der Beschuldigte, die Mitbeschuldigte C._____ sowie die Tochter G._____ nachgewiesenermassen an diversen Krankheiten gelitten haben und keine Hinweise oder Abklärungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich fehlender Zweckmässigkeit der abge- rechneten Behandlungen bestehen. Zusammengefasst lässt sich nicht erstellen, dass diese Behandlungen nicht stattgefunden haben. 2.2.3. Die Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer haben – was unbestritten geblieben ist – gar nicht stattgefunden. Der ersichtliche Aussteller bzw. ausgewiesene Urheber D._____ ist mit dem wirklichen Aussteller der Rechnung, dem Beschuldigten, nicht identisch. Die Angaben stimmen überdies auch inhaltlich nicht. Die entsprechenden 26 Rechnungen über einen Betrag von gesamthaft Fr. 46'400.00 erweisen sich als unecht sowie unwahr. Es handelt sich – zumindest soweit es um die Frage der Echtheit geht – um Urkundenfälschungen im engeren Sinn bzw. um Urkundenverfälschungen. Die restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung im Bereich der Falschbeurkundung, wonach der Urkunde erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat ihr ein besonderes Vertrauen entgegenbringen muss, gelangt bei der Urkunden(ver)fälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 E. 2; BGE 106 IV 41 betreffend Einreichen einer gefälschten Rechnung bei einer Versicherungsgesellschaft). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich hinsichtlich der Herstellung einer unechten Urkunde (vgl. UA act. 767, wonach er diese Rechnungen zum Erhalt des «Selbstbehalts von 20 %» erstellt habe; UA act. 963), aber auch in der Absicht, die Urkunden als echte zu verwenden, nämlich um bei der F._____ AG die 80 % des (angeblich bezahlten) Rechnungsbetrags zu erhalten. -6- Die Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Beschuldigten, der Mitbeschuldigten C._____ sowie der Tochter G._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer haben nicht so wie abgerechnet stattgefunden. Der ersichtliche Aussteller bzw. ausgewiesene Urheber D._____ ist mit dem wirklichen Aussteller der Rechnung, dem Beschuldigten, nicht identisch. Die entsprechenden 58 Rechnungen über einen Betrag von gesamthaft Fr. 104'160.00 erweisen sich als unecht. Es handelt sich um Urkundenfälschungen im engeren Sinn bzw. um Urkundenverfälschungen. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich hinsichtlich der Herstellung einer unechten Urkunde. Auch wenn D._____ dem Mitbeschuldigten B._____ «erlaubt» hat, während zwei Wochen zwei Klienten über ihn abzurechnen (UA act. 842), umfasste dies kein Einverständnis zur allgemeinen Rechnungsstellung über D._____. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein unrechtmässiger Vorteil schon in einer Verbesserung der Beweislage. Einen unrechtmässigen Vorteil erstrebt daher auch, wer Urkunden zum Beweis eines begründeten Rechtsanspruchs fälscht (vgl. bereits BGE 106 IV 41; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.4.3). Mithin ist es für die Frage der Vorteilsabsicht gemäss Art. 251 StGB unerheblich, ob die geltend gemachten bzw. behaupteten Behandlungen – allenfalls ausgeführt durch den Mitbeschuldigten B._____ – stattgefunden haben und unter Umständen die unrechtmässige Bereicherungsabsicht beim Betrug verneint werden würde. Die Anklage geht davon aus, dass die Rechnungen «fiktive Massagen» bzw. «nicht stattgefundene Leistungen» betreffen würden. Mithin geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass gar keine Massagen erfolgt seien und entsprechend grundsätzlich unwahre Rechnungen mit dem Mit- beschuldigten B._____ sowie D._____ als Leistungserbringer erstellt worden seien. Aus der Anklage geht allerdings weiter klar hervor, dass der Beschuldigte in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten B._____ einen Teil der Rechnungen mit dem Leistungserbringer D._____ und damit einem Dritten erstellt habe. Das Gericht ist zwar an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Qualifikation, ob die dergestalt erstellten Rechnungen nicht bereits unechte Urkunden darstellen, ist eine reine Rechtsfrage und ohne weiteres zulässig, zumal der amtliche Verteidiger selber explizit Ausführungen dazu im Plädoyer gemacht hat. Der Beschuldigte ist hinsichtlich Rechnungen betreffend D._____ als Leistungserbringer der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. -7- 2.2.4. Hinsichtlich der Rechnungen betreffend die übrigen Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungserbringer fehlt es am Nachweis der Unwahrheit, nachdem sich nicht hat erstellen lassen, dass die Behandlungen durch den Mitbeschuldigten B._____ nicht stattgefunden haben. Ob allenfalls – ausgehend von erfolgten Behandlungen und der wohl vom Mitbeschuldigten B._____ beabsichtigten Unentgeltlichkeit (siehe dazu oben) – unechte Urkunden vorliegen würden, kann offen bleiben, da dies nicht angeklagt wurde. Der Beschuldigte ist hinsichtlich der übrigen Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungserbringer freizusprechen. 2.2.5. Der Beschuldigte hat 26 Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer bei der Privatklägerin F._____ AG eingereicht und dadurch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich über das Vorliegen durchgeführter Behandlungen, getäuscht. Die Arglist der Täuschung ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte sich besonderer Machenschaften in Form von unechten Urkunden bedient hat. Die Urkunden selbst wiesen keine ernsthaften Anhaltspunkte für deren Unechtheit auf. Eine Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt, ist nicht ersichtlich. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung liegt nicht vor. Durch diese arglistigen Täuschungen hat die Privatklägerin F._____ AG dem Beschuldigten (bzw. der Familie) 80 % der Rechnungsbeträge erstattet, was sie bei Kenntnis der wahren Sachlage mangels Vorliegens überhaupt erbrachter Behandlungen nicht getan hätte. Der Vermögensschaden besteht in den durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten (meist) 80 % der Rechnungsbeträge von insgesamt Fr. 33'584.00. Angesichts dieses Vorgehens handelte er mit Wissen und Willen und in der Absicht, sich bzw. seine Familie um ebendiese Beträge unrechtmässig zu be- reichern. Mithin handelt es sich bei der Bereicherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit). Es liegen mehrfache Betrugshandlungen vor. Das Handeln des Beschuldigten erweist sich zudem als gewerbsmässig. Er hat die 26 Rechnungen, datierend zwischen dem 10. Oktober 2013 bis 22. September 2016, über 35 Monate verteilt eingereicht. Durchschnittlich resultierte pro Monat gerundet Fr. 960.00. Dieses Einkommen stellt einen namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung für den Beschul- digten (UA act. 964) bzw. für seine Familie wie den Mitbeschuldigten B._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 2, 6 f.) dar. Es ist angesichts des betriebenen Aufwands sowie der Dauer davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich darauf eingestellt hat, relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen. Es liegt zumindest eine nebenberufliche Tätigkeit vor (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1). -8- Der Beschuldigte ist hinsichtlich der 26 Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig. 2.2.6. Hinsichtlich der weiteren vorgeworfenen Betrugshandlungen durch Einreichen der übrigen Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Beschuldigten, der Mitbeschuldigten C._____ sowie der Tochter G._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer und der weiteren Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungserbringer geht der angeklagte Sachverhalt von gar nicht erfolgten Behandlungen aus und gestützt darauf von einem Irrtum der Privatklägerin F._____ AG über die Durchführung der Behandlungen bzw. medizinischen Massagen. Nachdem sich die Nichtdurchführung dieser Behandlungen nicht rechtsgenüglich erstellen lässt (siehe vorstehend), lässt sich dieser angeklagte Sachverhalt mit den entsprechenden Betrugshandlungen, mithin einer Täuschung samt dadurch ausgelösten Irrtum sowie unrechtmässigen Bereicherung jeweils darüber, nicht erstellen. Es kann daher offen bleiben, ob der Beschuldigte allenfalls über die Entgeltlichkeit der vom Mitbeschuldigten B._____ durchgeführten Behandlungen oder durch die erstellten Rechnungen mit D._____ als ausgewiesenem Leistungserbringer über den Erbringer der Behandlungen und dadurch über das Vorliegen einer versicherten Leistung gemäss den AVB bzw. das Fehlen eines Ausschlussgrundes getäuscht hätte. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf dieser weiteren Betrugshandlungen freizusprechen. 3. Mit Busse wird bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 34 Abs. 1 lit e WG). Die Strafverfolgung verjährt [bei Übertretungen] in drei Jahren (Art. 109 StGB). Nachdem das nicht vorschriftsgemässe Aufbewahren der Waffe am 3. Juli 2017 begangen worden sein soll, war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Dezember 2021 (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB) die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten, so dass das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist. -9- 4. 4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf, delinquierte allerdings während laufendem Strafverfahren im Bereich der leichten Kriminalität (siehe nachstehend). Es sind im Übrigen keine Gründe – der Beschuldigte ist verheiratet, hat zwei erwachsene Kinder und bezieht eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen – ersichtlich, dass – sofern schuldangemessen – nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 4.3. 4.3.1. Hinsichtlich des aufgrund der Schwere des Verschuldens mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden gewerbsmässigen Betrugs ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 10. Oktober 2013 bis 22. September 2016 über 35 Monate verteilt 26 Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer bei der F._____ AG eingereicht und von dieser aufgrund deren Irrtums über die Durchführung dieser Behandlungen insgesamt Fr. 33'584.00 erhalten. Dieser Deliktsbetrag ist im Vergleich zum mittleren verfügbaren Einkommen der Privathaushalte in der Schweiz von monatlich rund Fr. 7'000.00 für die Jahre 2014 und 2015 (vgl. Medienmitteilungen des Bundesamtes für Statistik vom 25. November 2016 sowie vom 21. November 2017) und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge nicht unerheblich. - 10 - Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Han- delns ist nicht über die blosse Erfüllung des qualifizierten Betrugs- tatbestands, der eine arglistige Irreführung und gewerbsmässiges Handeln voraussetzt, hinausgegangen. Der Unrechtsgehalt der durch den Beschuldigten verwendeten Urkunden wird mit der Urkundenfälschung abgegolten. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das sehr grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von den betrügerischen Machenschaften gegenüber der F._____ AG abzusehen bzw. deren Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tathandlungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 4.3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 24. August 2021 wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 kann zwar nicht als Vorstrafe, dafür aber im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor gewertet werden, da der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht nach diesem begangen hat. Die Vorstrafen- losigkeit wirkt sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Tatbestände, für welche er schuldig gesprochen wird, grundsätzlich geständig. Auch wenn sich nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis - 11 - abgelegt hat – er hat eine von D._____ an den Mitbeschuldigten B._____ übergebene Musterrechnung als Grundlage für die Rechnungsstellung der neuen Praxis von Letzterem erhalten, allerdings nicht für eine Rechnungsstellung im Namen von D._____ –, ist doch nicht zu verkennen, dass er mit seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis darf deshalb diesbezüglich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist verheiratet, hat zwei erwachsene Kinder und bezieht eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 sowie 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4). Ein relativ hohes Alter liegt beim erst 65 Jahre alten Beschuldigten nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3). Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 4.3.3. 4.3.3.1. Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Nach der Recht- sprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 Nr. 50; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Die einzelnen Betrugshandlungen mit einer angedrohten Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe – die einzelnen strafbaren Handlungen eines gewerbsmässigen Betruges bilden keine verjährungsrechtliche Einheit, sondern das Qualifikationsmerkmal betrifft die Strafzumessung (vgl. BGE 124 IV 59 Regeste; BGE 131 IV 83 E. 2.4.1) – verjähren je innert einer Frist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der Beschuldigte hat den gewerbsmässigen Betrug im Zeitraum vom 10. Oktober 2013 bis 22. September 2016 begangen, so dass zwei Drittel der Verjährungsfrist - 12 - für mehr als die Hälfte der Tathandlungen im Zeitpunkt des vorliegenden Berufungsurteils bereits verstrichen sind. Zwar hat sich der Beschuldigte aufgrund des erwähnten Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 24. August 2021 nicht absolut wohl verhalten. Allerdings wird zu Recht dafür gehalten, dass vereinzelte Bagatelldelikte die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB dennoch nicht auszuschliessen vermögen (SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 12 zu Art. 48 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 6.3). Mithin ist die Verurteilung wegen Beschimpfung noch als ein Bagatelldelikt zu qualifizieren, das vorliegend einer Strafminderung nicht entgegensteht. Der Beschuldigte hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich des Bagatelldelikts einer Beschimpfung wohl verhalten. Die für den gewerbsmässigen Betrug auszu- fällende Strafe ist somit zu mindern. 4.3.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Seit der Verfahrenseröffnung am 22. Mai 2017 sind beinahe acht Jahre vergangen. Das Verfahren hat insgesamt viel zu lange gedauert. Alleine mehr als drei Jahre davon sind nach Anklageerhebung am 6. November 2018 auf das erstinstanzliche Verfahren bis zur Hauptverhandlung vergangen. Bis zur Zustellung des begründeten Urteils sind nochmals 1 ½ Jahre vergangen. Mithin dauerte das erstinstanzliche Verfahren mehr als 4 ½ Jahre, was eindeutig zu lange ist. Auch das Berufungsverfahren hat seit Eingang der Berufungserklärung vom 5. Juli 2023 bis zum Versand des begründeten Urteils zu lange gedauert. Die Verletzung des Beschleunigungsgebot erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer als nicht mehr leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der Freiheits- strafe rechtfertigt. 4.3.3.3. Insgesamt erscheint es angemessen, die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 2 Jahren (sowie einer Verbindungsbusse) aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Verletzung des Beschleunigungsgebots um 10 Monate auf 14 Monate zu reduzieren. - 13 - 4.4. 4.4.1. Hinsichtlich der aufgrund des jeweiligen Verschuldens sowie der fehlenden Unzweckmässigkeit mit einer Geldstrafe zu ahndenden Urkundenfäl- schung ist die Einsatzstrafe für eine der Rechnungen aus der Gruppe der 26 Rechnungen betreffend (tatsächlich gar nicht stattgefundene) Behand- lungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer und angesichts der praktisch identischen Tathandlungen für die zeitlich erste Rechnung mit dem höchsten Deliktsbetrag über Fr. 2'400.00 vom 17. März 2016 festzusetzen. Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweis- mittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2). Die Art und Weise der Tatbegehungen und damit einhergehend die Ver- werflichkeit des Handelns ist angesichts der anhand der erhaltenen Muster- rechnung ergänzten Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Weitere Umstände dürfen nur soweit zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden, als dies nicht bereits im Rahmen der Strafzumessung zum (gewerbsmässigen) Betrug erfolgt ist. Das führt jedoch nicht dazu, dass der Urkundenfälschung im Rahmen der Strafzumessung keine Bedeutung mehr zukommen würde, denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst dem Betrug zusätzlich eine Urkundenfälschung vorgenommen hat, zumal der Tatbestand der Urkundenfälschung ein anderes Rechtsgut als jenes des Betrugs schützt. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der Urkundenfälschung über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend zum Betrug). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das einer Urkunde entgegengebrachte besondere Vertrauen nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Urkundenfälschungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. - 14 - 4.4.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Urkundenfälschungen angemessen zu erhöhen. Für die 25 weiteren Rechnungen betreffend (tatsächlich gar nicht stattgefundene) Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist grundsätzlich in gleicher Art und Weise wie bei der Einsatzstrafe – worauf verwiesen werden kann – vorgegangen, indem er noch 25 weitere Rechnungen mit den erwähnten Personen und einmal dem gleichen Rechnungsbetrag sowie 24-mal ein solcher von mindestens Fr. 1'600.00 erstellt hat. Insgesamt ist hinsichtlich dieser weiteren Urkundenfälschungen jeweils ebenfalls von einem leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – Einzelstrafen von je 90 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Urkundenfälschungen nicht nur unter sich in einem engen sachlichen sowie teilweise auch zeitlichen Zusammenhang, sondern auch zum gewerbsmässigen Betrug stehen. Entsprechend geringer ist der mit den Urkundenfälschungen insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe wäre auf deutlich über 180 Tagessätze zu erhöhen. Das per 1. Januar 2018 von 360 auf 180 Tagessätze reduzierte Höchstmass, an das das Gericht bei jeder Strafart gebunden ist (BGE 144 IV 313), erweist sich für den Beschuldigten konkret als milder, weshalb dieses Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es bei einer Geldstrafe mit der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen. Dass dies bei mehrfach begangener leichter Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). Nach dem Gesagten steht schliesslich auch fest, dass eine weitere Erhöhung für die übrigen 58 Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Beschuldigten, der Mitbeschuldigten C._____ sowie der Tochter G._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer nicht möglich ist. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 4.4.3. Die Täterkomponente wirkt sich auch hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Urkundenfälschungen neutral aus (siehe vorstehend). - 15 - 4.4.4. Die Voraussetzungen zum Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB wurden bereits dargelegt (siehe vorstehend). Darauf kann verwiesen werden. Die einzelnen Urkundenfälschungen mit einer angedrohten Höchststrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe verjähren je innert einer Frist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Der Beschuldigte hat die einzelnen Urkunden- fälschungen im Zeitraum vom 3. Juni 2013 bis 3. November 2016 begangen, so dass zwei Drittel der Verjährungsfrist für rund 2/3 der Tathandlungen im Zeitpunkt des vorliegenden Berufungsurteils bereits verstrichen sind. Die Verurteilung wegen Beschimpfung ist noch als ein Bagatelldelikt zu qualifizieren, das einer Strafminderung nicht entgegen- steht (siehe vorstehend). Der Beschuldigte hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich des Bagatelldelikts einer Beschimpfung wohl verhalten. Die für die mehrfache Urkundenfälschung auszufällende Strafe ist somit zu mindern. Angemessen erscheint, die Geldstrafe von 180 Tagessätzen um 30 Tagessätze auf 150 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die hypothetische Geldstrafe an sich deutlich über der Strafobergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu liegen gekommen wäre und der Beschuldigte bereits von der Herabsetzung der Strafobergrenze von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze profitiert. 4.4.5. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bereits bei der Freiheitsstrafe hinreichend berücksichtigt (siehe vorstehend). 4.4.6. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 4'500.00 (Protokoll, S. 19), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, einem Unterstützungsabzugs für die Ehefrau und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 70.00. - 16 - 4.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens liegt zwar die Verurteilung während des laufenden Strafverfahrens mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. August 2021 wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 vor, wobei es sich um ein Bagatelldelikt handelt. Der Beschuldigte hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden sowie weit zurückliegenden Straftaten im Übrigen nichts zu Schulden kommen lassen. Auch wenn aufgrund der Vielzahl der einzelnen Betrugshandlungen sowie Urkundenfälschungen über drei Jahre hinweg gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, so wiegen diese nicht so schwer, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen wäre. Bei einer Gesamtwürdigung kann dem Beschuldigten sowohl für die Freiheits- als auch die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszusprechende Verbindungs- busse (siehe nachstehend) Warnung genug sind. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.6. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernst- haftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse zur Freiheits- und Geldstrafe auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 22 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). - 17 - 4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 10'500.00, bei einer Probezeit von je 2 Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 22 Tage Freiheits- strafe, zu verurteilen. 5. Die Vorinstanz hat die von der Polizei sichergestellte (UA act. 755) sowie in der Folge beschlagnahmte (UA act. 383) Pistole H._____, Kaliber 9mm, samt Magazin mit 6 Patronen sowie Holster der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen. Bei der erwähnten Waffe samt Munition lag der Vorwurf des nicht sorgfältigen Aufbewahrens vor. Da mit dieser Waffe über das möglicherweise vorgelegene unsorgfältige Aufbewahren hinaus keine Straftat begangen worden ist, ist diese gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) zuständigkeitshalber der Kantons- polizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), zu überweisen, ohne dass die Waffe im vorliegenden Strafverfahren zu beschlagnahmen wäre. Eine Herausgabe an den Beschuldigten kommt entgegen dessen Antrag jedoch nicht infrage. Darüber wird vielmehr die Kantonspolizei in Anwendung der verwaltungs- rechtlichen Bestimmungen zu entscheiden haben (vgl. BGE 150 II 519). 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 149'252.00 an die Privatklägerin F._____ AG verpflichtet. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweis auf den Zivilweg. 6.2. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzung ist, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Verstösst jemand gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese - 18 - Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Ein adäquater Kausalzusammen- hang zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. Angesichts der Ausführungen beim Schuldspruch wegen gewerbs- mässigem Betrugs ist erwiesen, dass der Beschuldigte durch Einreichen von 26 Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer die Privatklägerin F._____ AG über die Durchführung dieser Behandlungen getäuscht hat, wodurch er (meist) 80 % des Rechnungsbetrags von insgesamt Fr. 33'584.00 erhalten hat. Die Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit, des Vermögensschadens und des Kausalzusammenhangs sind erstellt und der Beschuldigte entsprechend zur Bezahlung von Schadenersatz von Fr. 33'584.00 an die Privatklägerin F._____ AG zu verpflichten. Im Übrigen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten C._____ sowie B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung von 84 Rechnungen betreffend Behand- lungen mit D._____ als Leistungserbringer und gewerbsmässigen Betrugs durch Einreichen der 26 Rechnungen betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer, während er im Übrigen von diesen Vorwürfen freigesprochen wird. Das Strafverfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG eingestellt. Weiter erwirkt er eine tiefere Strafe sowie eine Reduktion der Zivilklage. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ½ mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 19 - 7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung sowie einen Stundenansatz von Fr. 220.00 – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 8'940.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ½ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzu- weichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung der Rechnungen betreffend Behandlungen mit D._____ als Leistungserbringer vollständig sowie insoweit betreffend Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger des gewerbsmässigen Betrugs verurteilt, während er hinsichtlich dieser Vorwürfe betreffend die Rechnungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungserbringer vollständig freigesprochen wird. Das Verfahren hinsichtlich der Übertretungen wird eingestellt. Es rechtfertigt sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 29'892.15 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). - 20 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Das Strafverfahren wird eingestellt in Bezug auf die Vorwürfe - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG; - die Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e WG. 3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des gewerbsmässigen Betrugs (30 Rechnungen [Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungserbringer] und 58 Rechnungen [Behandlungen mit dem Beschuldigten, der Mitbeschuldigten C._____ sowie der Tochter G._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer]); - der mehrfachen Urkundenfälschung (30 Rechnungen [Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungserbringer]). 4. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (26 Rechnungen [Behandlungen mit dem Mitbeschuldigten B._____ als Leistungsempfänger und D._____ als Leistungserbringer]; - der mehrfachen Urkundenfälschung (84 Rechnungen [Behandlungen mit D._____ als Leistungserbringer]). 5. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Probezeit 2 Jahre, - 21 - einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 10'500.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 22 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 6. 6.1. Die beschlagnahmte Pistole H._____, Kaliber 9mm, samt Magazin mit 6 Patronen sowie Holster wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmten 6 g Marihuana werden eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ AG Schaden- ersatz von Fr. 33'584.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ½ mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'940.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ½ mit Fr. 4'470.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'400.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'400.00) werden zu ¾ mit Fr. 3'300.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 22 - 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 29'892.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 22'419.10 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 23 - Aarau, 22. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann