8.2. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Cornel Wehrli, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'881.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber. 8.3. Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger A._____ und E._____, Rechtsanwältin Sarah Brunner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'286.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.