7.3. Der Privatkläger A._____ hat seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 7.4. Der Privatkläger B._____ hat seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 17'457.80 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00) werden dem Beschuldigten zu 1/10 im Umfang von Fr. 1'745.80 auferlegt und im Übrigen (9/10, d.h. Fr. 15'712.00) auf die Staatskasse genommen.