7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 208.00, d.h. insgesamt Fr. 2'208.00, werden dem Beschuldigten zu 1/5 mit Fr. 441.60 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den freigewählten Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Cornel Wehrli, für den Verteidigungs- - 25 - aufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 4'300.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen.