3. Der Beschuldigt ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) gemäss Art. 12 NISSG. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 3 hiervor erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 1'200.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 5. 5.1. Gestützt auf Art. 69 StGB wird der beschlagnahmte Laserpointer Agrilaser Nr. S200 3587 inkl. Tragbox und Bedienungsanleitung eingezogen und der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen.