Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, für das erstinstanzliche Verfahren der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers A._____ und der Privatklägerin E._____ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'286.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) und dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers B._____ eine solche in der Höhe von Fr. 8'028.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat sich der Beschuldigte an diesen Kosten nicht zu beteiligen (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).