Verfahrensausgang, die festgesetzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 23'202.00 zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu bezahlen. 9.3. Die Höhe der Entschädigungen der Vertreter der Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren ebenfalls unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4).