9.2. Die Vorinstanz hat die Entschädigung des Verteidigers auf Fr. 23'202.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und entschieden, dass die vorinstanzliche Gerichtskasse dem Verteidiger die Hälfte davon zu bezahlen habe (vorinstanzliches Urteil E. 17.2.1 S. 48 f., Dispositiv-Ziffer 17). Die Höhe der Entschädigung des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich nach dem - 23 -