Daran kann nachdem der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung betreffend die Anklageziffer 4.2 freizusprechen ist, nicht festgehalten werden. Es ist nach dem Verfahrensausgang gerechtfertigt dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/10, d.h. in der Höhe von Fr. 1'745.80, aufzuerlegen und im Übrigen (zu 9/10, d.h. mit Fr. 15'712.00) auf die Staatskasse zu nehmen.