Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten – unter Berücksichtigung der Freisprüche und der Verfahrenseinstellung – die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'357.80 zzgl. Anklagegebühr von Fr. 2'100.00 hälftig, d.h. in der Höhe von Fr. 8'728.90 (Fr. 7'678.95 Verfahrenskosten und Fr. 1'050.00 Anklagegebühr), auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 17.2.1 S. 48 f.). Daran kann nachdem der Beschuldigte auch vom Vorwurf der Freiheitsberaubung betreffend die Anklageziffer 4.2 freizusprechen ist, nicht festgehalten werden.