E contrario trägt er die Verfahrenskosten nicht, wenn er nicht verurteilt wird. Wird der Beschuldigte bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig dem Beschuldigten, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3).