gewählten Verteidiger des Beschuldigten für den Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren mit Fr. 4'300.35 (4/5) zu entschädigen. 8.3. Die Privatkläger haben ausgangsgemäss ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft wurden mit den instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 18. und 20. September 2023 begründet abgewiesen.