Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Spesen sowie der korrekt angewandten Mehrwertsteuer von 7.7 % (bis 31. Dezember 2023) bzw. 8.1 % (ab 1. Januar 2024) belaufen sich die gerichtlich anerkannten Aufwendungen des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren somit auf Fr. 5'375.45 (bis 31. Dezember 2023: 3.083 h x Fr. 220.00 x 1.077; ab 1. Januar 2024: 17 h x Fr. 240.00 + Fr. 216.90 x 1.081). Dementsprechend hat der Beschuldigte Fr. 1'075.10 (1/5) seiner Parteikosten zu tragen und die Obergerichtskasse wird angewiesen, den frei- - 22 -