Die vom Verteidiger des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen von 20:05 Stunden erscheinen in Anbetracht der umfangreichen Akten als angemessen. Zu korrigieren ist allerdings der Stundenansatz. Dieser beläuft sich auf Fr. 220.00 bis Ende 2023 bzw. Fr. 240.00 ab 1. Januar 2024 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung und neue Fassung ab 1. Januar 2024; vgl. als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2).