8.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf die Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Dementsprechend hat der Beschuldigte seine eigenen Parteikosten ebenfalls zu 1/5 zu tragen. Im Übrigen (zu 4/5) sind diese auf die Staatskasse zu nehmen.