Die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft, welche die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt haben, unterliegen mit ihrem Antrag vollumfänglich bzw. weitgehend. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 zuzüglich zuzüglich Auslagen (§ 18 VKD) im Umfang von 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.