Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen insofern durch, als er von dem im Berufungsverfahren strittigen Hauptvorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung freigesprochen wird und sich die Strafe entsprechend deutlich reduziert. Der Schuldspruch wegen eines Verstosses im Sinne von Art. 12 NISSG wird jedoch bestätigt. Die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft, welche die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt haben, unterliegen mit ihrem Antrag vollumfänglich bzw. weitgehend.