126 StPO). Dies gilt mit Blick auf die vorinstanzliche Erwägung 15.3 S. 47 auch betreffend die Privatklägerin E._____, was im vorinstanzlichen Dispositiv vergessen ging und zu berichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2). - 21 - 8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).