Vorliegend kann die Täterschaft des Beschuldigten betreffend die Freiheitsberaubung nicht erstellt werden, was zu einem Freispruch diesbezüglich führt. Damit entfällt die Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung/Zivilforderung zugunsten der Privatkläger, weshalb ihre Zivilforderungen abzuweisen sind (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21 zu Art. 126 StPO).