6. Die Vorinstanz hat den beschlagnahmten Laserpointer in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen, was nicht zu beanstanden ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 13.1). Es gilt als erwiesen, dass der Beschuldigte den Laserpointer der Klasse 3B unrechtmässig besessen hat (vgl. E. 4.4). Unbestritten stellt dies eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen dar. Die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 StGB sind damit erfüllt, womit die Einziehung zu bestätigen ist. Die Berufung erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. Der beschlagnahmte Laserpointer wird an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen.