rungsverbots ein Zurückkommen auf das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.8. Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. total Fr. 1'200.00 zu bestrafen, deren Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufzuschieben ist.