Eine erhebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 ff.), so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 60.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. 5.7. Zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe und die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB) erübrigen sich Erörterungen, ist doch aufgrund des Verschlechte- - 20 -