Der Beschuldigte ist sozial einwandfrei integriert und selbständig auf seinem Hof tätig. Daraus ergeben sich keine Hinweise auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit, zumal die Geldstrafe bedingt ausgesprochen wird (siehe dazu E. 5.7). Nach dem Gesagten wirkt sich die Täterkomponente insgesamt neutral aus.