5.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist mittlerweile eine Verurteilung wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten auf. Diese ist nicht einschlägig und der Beschuldigte wurde zu einer relativ tiefen bedingten Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 180.00, Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, verurteilt. Mit Blick darauf erscheint es nicht gerechtfertigt, die Einsatzstrafe aufgrund des objektiven Tatverschuldens von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu erhöhen. Der Beschuldigte ist sozial einwandfrei integriert und selbständig auf seinem Hof tätig.