5.4. Der Beschuldigte erwarb den Laserpointer zu einem Zeitpunkt, als dies gesetzlich noch zulässig war. Er hatte diesen in der Folge aber nicht fristgerecht entsorgt. Die Entsorgungsfrist war zum Zeitpunkt des Fundes erst seit knapp drei Monaten abgelaufen. Insgesamt ist das objektive Verschulden als leicht einzuschätzen und es sind keine subjektiven Aspekte ersichtlich, die zu einer Erhöhung oder Verminderung des Verschuldens führen würden, sodass eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen ist.