5.3. Der Strafrahmen von Art. 12 NISSG reicht von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Ausführungen zur Wahl der Sanktionsart erübrigen sich, da es wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei einer Geldstrafe zu bleiben hat. - 19 -