5. 5.1. Auf die vorinstanzliche Strafzumessung kann nicht abgestellt werden, da der Beschuldigte – wie aufgezeigt – vom Vorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung freizusprechen und einzig aufgrund von Art. 12 NISSG zu verurteilen ist. Für den Fall der teilweisen Gutheissung der Berufung im Schuldpunkt hat der Beschuldigte sich nicht zur Strafzumessung geäussert. Ebenso fehlt eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.