Nachdem der Beschuldigte sofort davon ausging, dass sich die Polizei für den Laserpointer interessierte, muss davon ausgegangen werden, dass er zumindest in Kauf nahm, dass es sich um ein Gerät handelt, welches er seit dem 1. Juni 2020 mehr nicht besitzen darf. Anderes hat der die Aussage verweigernde Beschuldigte nie geltend gemacht (vgl. UA 771, GA 132, 150). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich somit im Sinne von Art. 12 NISSG schuldig gemacht. Hierfür ist er angemessen zu bestrafen.