Bei der Hausdurchsuchung vom 26. August 2020 meinte der Beschuldigte im Rahmen der Begrüssung, die Polizisten würden sicher den Laserpointer suchen und er erklärte sich bereit, diesen den Polizisten zu zeigen und auszuhändigen (UA 771). Damit ist erwiesen, dass der Beschuldigte den Laserpointer mit Wissen und Willen besessen hat. Nachdem der Beschuldigte sofort davon ausging, dass sich die Polizei für den Laserpointer interessierte, muss davon ausgegangen werden, dass er zumindest in Kauf nahm, dass es sich um ein Gerät handelt, welches er seit dem 1. Juni 2020 mehr nicht besitzen darf.