duct". Zudem liegt dem Laser ein Benutzerhandbuch bei, welchem im Kapitel 1 "Technische Spezifikationen" zu entnehmen ist, dass es sich um einen Laser der Klasse 3B handelt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Es bestehen somit keine Zweifel, dass es sich um einen Laser der Klasse 3B handelt, für den die Entsorgungsfrist am 1. Juni 2020 abgelaufen ist, mithin vor der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 26. August 2020. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.