4.3. Gemäss Art. 12 NISSG i.V.m. Art. 5 NISSG sowie Art. 23 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 V-NISSG (SR 814.711) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer namentlich einen Laserpointer der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 ohne Bewilligung der zuständigen Behörde besitzt. Zulässig sind die Einfuhr und der Besitz der Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R und 3B lediglich zum Zwecke der Vogelvergrämung auf Flugplatzperimetern, soweit dafür eine Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt (Art. 23 Abs. 2 V-NISSG). Gemäss Art.