4.2. Der Beschuldigte lässt ausführen, es sei unbestritten, dass er den Laserpointer besessen habe, eine Bestrafung sei allerdings nur möglich, wenn es das Gericht als zweifelsfrei erstellt sehe, dass das Gerät der Klasse 3 oder höher angehöre. Klasse 2 habe erst ab dem 1. Juli 2021 entsorgt werden müssen, damals sei der Beschuldigte allerdings schon nicht mehr im Besitz des Laserpointers gewesen (GA 150). Vor Obergericht liess er ausführen, dass der Vorsatz (Wissen und Willen) bestritten werde und Fahrlässigkeit nicht angeklagt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8)