4. 4.1. Weiter zu prüfen ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG; SR 814.71) gemäss Art. 12 NISSG. Die Vorinstanz erachtete den in Anklageziffer 6 festgehaltenen Sachverhalt als erstellt, wonach der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. im Wissen um die entsprechende Gesetzesänderung und das daraus fliessende Verbot, einen Laserpointer der Klasse 3B auch nach Inkrafttreten des NISSG und über die Übergangsfrist hinaus in seinem Besitz behalten habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 10).