3.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sehr viele Unstimmigkeiten gibt und eine Beeinflussung der Kinder durch ihre Mutter und den Therapeuten H._____ nicht ausgeschlossen werden kann. Für das Obergericht bestehen deshalb nicht überwindbare Zweifel hinsichtlich des in der Anklageziffer 4.2 festgehaltenen Sachverhalts, sodass dieser nicht erstellt werden kann. Von der Abnahme weiterer Beweise – beispielsweise einer erneuten Befragung der Kinder oder der Anfertigung eines Glaubhaftigkeitsgutachens – sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die- - 17 -