Dort seien sie Töff gefahren und ein Stein sei an die Scheibe der Terrassenschiebetüre gespickt (UA 247 f.; 255). Der Beschuldigte habe daraufhin gesagt, es sei genug und dann sei die Fesselung erfolgt (UA 247 f.). Der zweite Fesselvorfall sei erfolgt, nachdem sie mit dem Töff herumgefahren seien. Sie hätten Spuren gemacht und Steine seien ins Gras geflogen. Der Beschuldigte habe Rasen gemäht und ein Stein sei unter den Rasenmäher gelangt und dieser sei dann kaputt gegangen (UA 248). Beim Rasenmäher habe es sich um einen Rasenmähertraktor gehandelt und der Stein habe sich im Getriebe eingeklemmt. Den Rasenmäher hätten sie aber wieder reparieren können (UA 256).