__ vom 14. Mai 2020) kamen konkretere, zuvor offenbar verdrängte Vorhalte gegen den Beschuldigten zum Vorschein. Die Vorinstanz kam mit Blick darauf hinsichtlich der angeklagten sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklage-Ziffern 1-3, 4.1) und der Freiheitsberaubung zulasten von E._____ (Anklageziffer 4.3) zum nachvollziehbaren Schluss, dass hinsichtlich der belastenden Aussagen der Kinder eine Suggestion/Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden könne (vorinstanzliches Urteil E. 5.1.4 S. 22, E. 6.1.4 S. 28, E. 7.1.1 S. 31, E. 8.1.5.3 S. 37). 3.3.5. A._____ und B._____ führten zur Fesselung durch ihren Vater Folgendes aus: