Es kann somit festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der Einvernahmen von A._____ und E._____ am 30. Juni 2020 (UA 168 ff., 211 ff.) und 20. Oktober 2020 (UA 188 ff., 224 ff.) bzw. von B._____ am 13. November 2020 (UA 243 ff.) ein bereits länger andauernder und intensiver Kontakt zum Therapeuten H._____ bestand. Die Kinder sollen zunächst offenbar nur verschiedene Auffälligkeiten gezeigt haben und erst im weiteren therapeutischen Prozess (vgl. Schreiben von H._____ vom 14. Mai 2020) kamen konkretere, zuvor offenbar verdrängte Vorhalte gegen den Beschuldigten zum Vorschein.