Dass sie der Beiständin vom viel gravierenderen Vorwurf der Fesselung berichtet hat, erwähnte D._____ jedoch nicht und es gibt in den Akten dafür auch keine Anhaltspunkte. Ihren Aussagen mangelt es sodann an jeglicher Detaillierung des Fesselvorfalls (wann, wer, wie oft und weshalb). Sie begnügte sich mit der Pauschalaussage, dass der Beschuldigte B._____ sowie A._____ gefesselt und E._____ im Zimmer gelassen habe. Die Glaubhaftigkeit der Aussage von D._____, bei der Dr. med. G._____ den Verdacht einer Pseudologia phantastica, also dem krankhaften Drang zum Lügen und Übertreiben formulierte (vgl. UA 464, 631;