3.3. 3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte und D._____ (Mutter der beiden Privatkläger) seit dem 16. September 2011 verheiratet waren. Aus der Ehe sind die beiden Kinder A._____ (geb. tt.mm.2012; Privatkläger 1) und E._____ (geb. tt.mm.2015; ehemals Privatklägerin vor Vorinstanz) hervorgegangen. B._____ (geb. tt.mm.2010; Privatkläger 2) stammt aus einer früheren Beziehung von D._____. Am 16. Juni 2018 kam es zur Trennung zwischen D._____ und dem Beschuldigten. Der Beschuldigte erhielt ein Besuchsrecht für die Kinder (UA 264 Rz.