3. 3.1. Als Beweismittel stehen vorliegend die Aussagen der Beteiligten, d.h. des Beschuldigten (UA [Untersuchungsakten] 132 ff.; 142 ff.; GA 130 ff.), der Auskunftspersonen A._____ als Privatkläger 1 (UA 167 ff. [Videobefragung vom 30. Juni 2020 und Bericht zur Videobefragung von der Opferhilfe]; UA 187 ff. [Videobefragung vom 20. Oktober 2020 und Bericht zur Videobefragung von der Opferhilfe]) und B._____ als Privatkläger 2 (UA 243 ff. [Videobefragung vom 13. November 2020 und Bericht zur Videobefragung von der Opferhilfe]) sowie diverse Aktenstücke, welche für die Beurteilung der Aussagen ebenfalls miteinbezogen werden, zur Verfügung.